Allgemeine Geschäftsbedingungen- Verkaufs- und Lieferbedingungen
der Firma Ortmann, 59423 Unna
1. Allgemeines
Grundlage unserer sämtlichen Lieferungen und Leistungen sind diese Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- und Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die abweichenden Bedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht nochmals widersprechen.
2. Angebot und Vertragsschluss
2.1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
2.2. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Gewichte, Maße, Zeichnungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind. Treten bis zur Auslieferung des Auftrages nachweisbare Preisänderungen ein (Löhne, Materialkosten, Steuern etc) behalten wir uns eine Nachberechnung vor. Nachträglich sich ergebende Kreditunwürdigkeit des Bestellers berechtigt uns zum Vertragsrücktritt bzw. zur Abänderung unser Zahlungsbedingungen. Unsere Angebote und alle weiteren Bauunterlagen (Zeichnungen, Berechnungsunterlagen etc.) dürfen nur nach ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung durch uns an Dritte weitergeleitet werden. Wir behalten uns alle Eigentums- und Urheberrecht vor.
2.3. Die Geeignetheit der bestellten Produkte, wie Sandwichelemente, Trapezprofile, Kantteile und sonstiger Waren in bezug auf die Auswahl des Profils, des Materials, der Materialdicke, der Beschichtungsart und -dicke, die Farbtöne und eines evtl. Rückseitenschutzlackes oder Schutzfolie in bezug auf den vorgesehenen Verwendungszweck und die örtlich anzutreffenden Einflüsse wird von uns nicht geprüft. Ferner gehen wir davon aus, dass die gelieferten Trapezprofile, Kassetten usw. unmittelbar nach Eintreffen an der Empfangsstelle der Verpackung entnommen und montiert oder fachgerecht gelagert werden.
3. Preise
3.1. Soweit nicht anders angegeben, sind unsere Angebote freiblebend und der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Maßgebend sind ansonsten die in der jeweiligen Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
3.2. Werden Preise frei Empfangsstelle vereinbart, so wird vorausgesetzt, dass eine mit Schwertastfahrzeugen befahrbare Anfahrtstrasse bis zur Empfangsstelle besteht und der Besteller die von ihm vorzunehmende Entladung unverzüglich und sachgemäß durchführen lässt. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so trägt die sich hieraus ergebenden Mehrkosten der Besteller.
3.3. Die in den Bestätigungsschreiben oder Auftragsbestätigungen aufgeführten Preise sind keine Festpreise. Die Preise basieren vielmehr auf den Listenpreisen der Herstellerwerke, wie sie zum Zeitpunkt unserer Auftragsbestätigung bestehen. Ändern sich diese Listenpreise bis zum Lieferzeitpunkt, so verändern sich unsere Preise im gleichen Verhältnis. Dabei ist gleichgültig, ob frühere oder spätere Lieferung hätte erfolgen sollen. Maßgebend ist der Tag der tatsächlichen Lieferung.
3.4. Den Preisen für Kunststoffbeschichtung und Lackierung liegen, wenn nicht anders vereinbart, unsere Standardfarbtöne zugrunde. Mehrkosten für gewünschte andere Farbtöne gehen zu Lasten des Bestellers.
3.5. Bei Verkauf nach Gewicht ist das durch uns ermittelte Gewicht für die Berechnung ausschließlich maßgebend.
3.6. Führen wir auf Wunsch des Bestellers Lieferungen und/oder Leistungen aus, die unsere Auftragsbestätigung nicht umfasst, so wird der Besteller auch diese zusätzlichen Leistungen angemessen vergüten.
4. Zahlung
4.1. Zahlungen werden zum vereinbarten Zahlungstermin sofort fällig, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Zahlungen haben ohne Skontoabzug so zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den gesamten Rechnungsbetrag verfügen können. Rechnungen gelten erst dann als bezahlt, wenn der Rechnungsbetrag unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
4.2. Für alle zum Fälligkeitstermin unbezahlten Rechnungen, werden ab Rechnungsdatum von Gesetzes wegen und ohne Mahnung oder weitere Zahlungsaufforderung Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz als Schadensersatz verlangt. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Besteller eine geringere Zinsbelastung nachweist; der Nachweis eines höheren Zinsschadens durch uns ist zulässig.
4.3. Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nach oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu beeinträchtigen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks und Wechsel angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und, ohne dass es einer Nachfrist bedarf, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.4. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
4.5. Der Besteller ist zur Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen irgendwelcher Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche nicht berechtigt, es sei denn, dass die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Zurückbehaltung ist der Besteller jedoch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.
5. Lieferzeit und Lieferumfang
Unsere Terminzusagen verlieren ohne dass dies einer schriftlichen Mitteilung bedarf ihre Gültigkeit,
wenn eine vom Besteller zu erbringende Leistung nicht vertragsgemäß erfüllt wird. Das gleiche gilt auch dann, wenn Umstände eintreten, die der Besteller nicht zu vertreten hat.
Die Lieferfrist beginnt nicht vor Absendung einer Auftragsbestätigung durch uns bzw. nicht vor
Unterzeichnung einer Vertragsurkunde, keinesfalls aber vor Eingang und Klarstellung der vom Besteller zu bestätigenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang der vereinbarten Anzahlung.
Geraten wir in Verzug, kann der Besteller nach Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist
insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist. Bei teilweisem Verzug ist der Besteller, wenn die teilweise Erfüllung für ihn nachweislich kein Interesse hat, berechtigt, von dem gesamten Vertrag zurückzutreten. Liegt bei uns Lieferverzug vor oder wird uns die Lieferung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so stehen dem Besteller Schadensersatzansprüche gleich welcher Art nicht zu, es sei denn, wir hätten den Verzug oder die Unmöglichkeit grob fahrlässig herbeigeführt.
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die
uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Personalmangel, Mangel an Transportmittel, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten, – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
5.5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.
5.6 Befestigungsmaterial wird nur in vollen Verpackungen geliefert.
6. Gefahrübergang und Transport
6.1. Soweit nicht ausdrücklich anders und schriftlich vereinbart, wird die Ware LKW- verpackt geliefert. Die Verpackung werden wir nach unserer Erfahrung und unter Ausschluss jeder Haftung ausführen bzw. auswählen Sie dient dem Schutz der Ware während des Transportes und der Be- und Entladung, fachgerechte und sorgfältige Handhabung vorausgesetzt. Bei der Lagerung der Ware schützt diese – wie auch eine normale seemäßige Verpackung – nicht vor Witterungseinflüssen; die Bildung von Schwitzwasser innerhalb des durch die Verpackung umhüllten Raumes ist aufgrund der Funktion der Verpackung nicht auszuschließen. Zur Vermeidung von Schäden an der Ware muss deshalb auch die Lagerung in Abhängigkeit von ihrer Dauer und den am Ort der Lagerung spezifischen Verhältnissen, insbesondere Klimabedingungen, fachgerecht, d.h. u.a. geschützt und gegebenenfalls durchlüftet erfolgen.
6.2. Die LKW-Verpackung wird zum üblichen Tagespreis berechnet. Bei Paketen mit einem Einzelgewicht unter 3 t wird die Verpackung zusätzlich berechnet. Die Verpackung wird nicht zurückgenommen.
6.3. Zu einer Versicherung von Transportschäden und anderen Risiken sind wir nicht verpflichtet. Die Kosten hat in jedem Fall der Besteller zu tragen Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Transportversicherungen werden von uns nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers vorgenommen.
6.4. Zum vereinbarten Termin versandbereit gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden. Kann die Ware nicht innerhalb von vier Arbeitstagen nach Meldung der Versandbereitschaft abgesandt werden, so können wir sie nach eigener Wahl versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen lagern und sie als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert berechnen, es sei denn, wir hätten die nicht vertragsgemäße Versendung zu vertreten.
6.5. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg zu einem anderen Ort zu liefern. Die entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller. Dem Besteller wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
6.6. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Allen Risiken, welchen die Waren beim Versand unterliegen, gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers, der seinerseits gegebenenfalls Rückgriff gegen den Transportunternehmer nehmen muss.
6.7. Die Vorschriften des CMR-Abkommens für den Warentransport sind gültig.
7. Abnahme
Teil-. Zwischen- oder Endabnahmen erfolgen nur, wenn diese schriftlich von einer der Vertragsparteien
beantragt werden. Die Abnahme erfolgt ausschließlich auf unserem Lager oder bei unserem Lieferanten. Die Abnahme ist unverzüglich nach Meldung der Versandbereitschaft durchzuführen. Die mit der Abnahme entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware
ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Abnehmers zu lagern, entweder in unserem Lager oder bei unserem Lieferanten oder bei unserem Spediteur.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Bis zur Erfüllung aller – auch erst künftig entstehender – Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
8.2. Ware, an der uns (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Lieferant, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-)- Eigentum durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der Summe der Rechnungswerte der anderen verwendeten Sachen auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-)Eigentum unentgeltlich. Der Besteller ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt, die Vorbehaltsware zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.
8.3. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
8.4. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos aus dem Kontokorrent an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung des Bestellers aus diesem Vertrag im gleichen Umfang an uns abgetreten.
8.5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Besteller.
8.6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
9. Gewährleistung
9.1. Soweit nichts anderes vereinbart, bezieht sich die Beschaffenheit der gelieferten Ware auf eine Verwendung im Inland unter normalen klimatischen Bedingungen und normalen Umwelteinflüssen, und zwar in beiden Fällen im Inneren und außerhalb von Gebäuden.
9.2. Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Zeigt sich ein Mangel, ist dieser unverzüglich schriftlich zu rügen.
9.3. Für beschichtete Trapezprofile, Kassetten und Kantteile und zwar für die beschichtete Seite gewährleisten wir für uns Korrosionsschutz und Farbtonbeständigkeit hinsichtlich der Farbtöne, die nicht Standardfarben sind, jedoch nur mit Einschränkungen. Für die auf der nicht beschichteten Seite aufgebrachten Schutzlacke und für die Schnittkanten der Bleche wird nicht gewährleistet Die Gewährleistung gilt für Außenflächen unter der Voraussetzung einer normalen Atmosphäre, die frei von chemisch/aggressiven Bestandteilen ist, und einer Wärmeeinwirkung von nicht mehr als 70°C. Bei Dächern ist die Gewährleistung beschränkt auf Dächer, die einen Winkel von 60 oder weniger zur Senkrechten bilden. Die Bauausführung der Dächer muss so vorgenommen sein, dass die Bildung von Ausbuchtungen, aus denen das Wasser nicht abfließen kann, ausgeschlossen ist. Die Gewährleistung beschränkt sich auf eine übliche Freibewitterung bei mitteleuropäischem Klima. Als nicht üblich im Sinne der Definition gelten Gebiete, welche korrodierende Gase/Rauche und/oder Staube verursachen. Solche Standorte sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Weißverfärbung des verzinkten Materials sowie Farbveränderungen bei stark pigmentierten Farbtönen und produktionsbedingte Schnittkantenausbildung\ stellen keinen Mangel dar .
9.4. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft leisten wir Gewähr innerhalb einer Frist von 6 Monaten, berechnet vom Datum der Versendung ab Werk bzw. der Meldung der Versandbereitschaft. Bei beschichtetem Material (Trapezprofilen, Kassetten,Sandwichelementen usw.) ist der Inhalt der Gewährleistung beschränkt auf die Bereitstellung eines Ausbesserungslackes und die Übernahme der mit der Ausbesserung der schadhaften Stellen verbundenen Kosten einschließlich GerüststeIlung. Ist nach Lage der Dinge eine Beseitigung des Mangels durch die Nachbesserung („überspritzen“) nicht gegeben, so beschränken sich die Ansprüche nach unserer Wahl auf eine kostenlose Ersatzlieferung der schadhaften Trapezprofile ohne Übernahme der Kosten der Demontage und Montage. Die Nachbestellung verlängert die Dauer der ursprünglich vereinbarten Gewährleistung nicht. Im übrigen sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung, Rückgängigmachung des Kaufvertrages (Wandlung), Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Ersatzlieferung verpflichtet; bei mehrmaligem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Abnehmer unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche -gleich welcher Art und gleich aus welchem Rechtsgrunde, nach seiner Wahl Wandlung oder Minderung verlangen. Alle sonstigen, dem Abnehmer wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder Fehlen zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Ware etwa zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Ansprüche aus unerlaubter Handlung (namentlich Produkthaftpflicht) sind ausgeschlossen; dies gilt nicht soweit wir grob fahrlässig gehandelt haben, sowie für Schadensersatzansprüche aus Eigenschaftszusicherungen, welche den Abnehmer gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen.
9.5. Wir möchten Sie freundlichst darauf hinweisen, dass die stark im Preis reduzierten und als Sonderposten ausgewiesenen Waren, aus welchen Gründen sie auch immer Ihre Daseinsberechtigung haben, nicht reklamierbar sind.
10. Haftung
10.1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
10.2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens hier jedoch bis höchstens dem dreifachen Betrags des Wertes der betroffenen Leistung. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade, den Besteller gegen solche Schäden abzusichern.
10.3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Ziffern 10.1. und 10.2. gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens unsererseits entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
10.4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
11.1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
11.2. Soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Unna ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
11.3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.